DIE VEREINSSATZUNG DES

 

F.C. BAYERN FANCLUB

 

„Commando Unterfranken“

 

 

 

 

 

I.             ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

 

 

§ 1

 

Name, Sitz, Gründung

 

Der Club führt den Namen „FC Bayern München Fan Club „Commando Unterfranken““ und hat seinen Sitz in 97199 Ochsenfurt/97222 Rimpar. Er wurde gegründet am 14.12.2012.

 

 

 

§2

 

Zweck

 

Der Zweck des Fanclubs ist:

 

Unterstützung des FC Bayern München e.V. und der FC Bayern München AG, sowie die positive Imagepflege des Vereins in der Öffentlichkeit.

 

Dies wird erreicht durch:

 

Ideelle und aktive Unterstützung beim Spielbetrieb, Turnieren, Busreisen, usw.

 

Der Fanclub ist gegen jegliche Art von Randalismus, Wandalismus, und Hooligans. Er ist politisch und konfessionell neutral. Minderheiten verdienen seinen besonderen Schutz.

 

Ein Verstoß dagegen führt zum Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. Darüber entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.

 

 

 

§ 3

 

Vereinsvermögen

 

 

 

1. Die Geldmittel des Clubs bestehen aus Jahresbeiträgen und sonstigen Einnahmen. Vorrangige Verwaltung gebührt dem Kassier und der Vorstandschaft. Jahresbeiträge werden durch den Kassier mit Überweisung verrechnet. Mitgliedern des Clubs, die nicht der Vorstandschaft angehören, ist es gewährleistet, die eigenen Unterlagen einzusehen.

 

2. Jugendliche, Rentner und Behinderte zahlen einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 8 Euro.

 

Erwachsene (ab 18 Jahre) jährlich einen Betrag von 12 Euro.

 

Familien mit Kind/ern zahlen einen ermäßigten Beitrag von insgesamt 25 Euro jährlich.

 

Ehepaare und Lebenspartnerschaften (mit gleicher Anschrift) zahlen einen Beitrag von insgesamt 20 Euro.

 

Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jedes Jahres zu entrichten, spätestens jedoch mit Ende des Monats Januar.

 

Sollte bis dahin kein Geldeingang zu verzeichnen sein steht es der Vorstandschaft frei, weitere Maßnahmen bis hin zum Ausschluss aus dem Club, zu treffen

 

3. Bei Auflösung des Clubs oder Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Clubvermögen zu. Das vorhandene Clubvermögen wird in diesem Fall dem gemeinnützigen Verein FC Bayern Hilfe e.V. gespendet.

FC Bayern Hilfe eV
Säbener Straße 51 - 57
81547 München

 

 

 

4. Bei privaten Kartenbestellungen durch den Fanclub muss durch den Besteller eine

 

Vorauszahlung von 40 Euro pro Karte geleistet werden. Dieser Betrag ist bei der

 

jeweiligen Bestellung unverzüglich zu entrichten.

 

 

 

5. Eine Kartenbestellung durch den Fanclub gewährleistet nicht, dass diese auch

 

durch den FC Bayern berücksichtigt wird.

 

 

 

6. Jedes Mitglied erhält zu Beginn der Mitgliedschaft einen Mitgliedsausweis mit

 

seinem jeweiligen Namen ausgestellt. Der Ausweis bleibt während der Mitgliedschaft

 

im Eigentum des Fanclubs und ist bei Beendigung der Mitgliedschaft innerhalb von 4

 

Wochen an ein Mitglied der Vorstandschaft zurückzugeben. Bei Verlust oder

 

sonstigen Gründen, dass der Mitgliedsausweis nicht zurückgegeben werden kann,

 

nimmt sich die Vorstandschaft das Recht heraus einen Schadensersatz in Höhe von

 

5€ von dem betroffenem Mitglied zu verlangen.

 

 

 

 

 

§ 4

 

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12.

 

 

 

II.            MITGLIEDSCHAFT

 

 

 

§ 5

 

Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung, die an den Vorstand gerichtet sein muss. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Eintragung in die Mitgliederliste.

3. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung/ Kündigung, gerichtet an die Vorstandschaft, die jedoch nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig ist,
c) durch Ausschluss aus dem Verein und
d) durch Streichung aus der Mitgliederliste.

4. Ein Mitglied, welches in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch einfachen Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich anzuhören.

 


5. Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag mehr als 2 Monate im Verzug ist und diesen Betrag auch nach mündlicher oder schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von einem Monat von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

 

 

 

III.           ORGANE

 

 

 

§ 6

 

Die Organe des Clubs

 

Die Organe des Clubs sind

 

a) die Mitgliederversammlung

 

b) die Vorstandschaft

 

c) der Ausschuss

 

Ihre Tätigkeit regelt sich nach der Satzung.

 

 

 

§ 7

 

Mitgliederversammlung

 

Findet einmal jährlich statt.

 

Mitgliedertreffen finden einmal jährlich statt, Termine werden rechtzeitig bekannt gegeben.

 

 

 

§ 8

 

Versammlungsablauf, Wahlmodus und Beschlussfassung

 

1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und wird vom 1. Vorstand geleitet. Zu einer Versammlung nicht erschienene Mitglieder sind den dort gefassten Beschlüssen einspruchslos unterworfen. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahlvorliegt. Die Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuss.

 

Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist der Bewerber, der in der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

 

Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat bei der Abstimmung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Stimmgabe erfolgt grundsätzlich offen. Geheime Wahlen finden nur statt, wenn dies mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

 

2. Scheidet ein gewähltes Mitglied der Vorstandschaft vorzeitig aus, so ist die Vorstandschaft berechtigt und verpflichtet, einen Ersatzmann zu ernennen. Die Ernennung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

 

Die Abberufung eines Mitglieds der Vorstandschaft kann in einer Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

 

3. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist und vom Vorstand gegengezeichnet werden muss.

 

 

 

§ 9

 

Vorstandschaft

 

1. Die Vorstandschaft besteht aus den von der Mitgliederversammlung (§ 9 Ziffer 1) gewählten Mitgliedern:

 

a) 1. Vorstand

 

b) 2. Vorstand

 

c) Kassier

 

d) Schriftführer

 

2. Die von der Mitgliederversammlung zu berufenden Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie nehmen ihr Amt darüber hinaus bis zu einer Neuwahl wahr.

 

3. Die von der Mitgliederversammlung zu berufenden Mitglieder des Vorstandes vertreten den Club gerichtlich und außergerichtlich und haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Clubs i. S. §26 BGB. Jedes dieser Mitglieder ist zur Vertretung des Clubs einzeln befugt.

 

4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Fanclubs.

 

5. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.

 

 

 

§10

 

Ausschuss

 

1. Die Mitglieder für besondere Aufgabenbereiche werden von der Vorstandschaft berufen.

 

2. Der Ausschuss besteht aus bis zu fünf Mitgliedern für besondere Aufgabenbereiche.

 

3. Über ihre Tätigkeit ist die Vorstandschaft zeitnah zu informieren.

 

 

 

§ 11

 

Haftungsausschluss

 

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

 

 

 

 

§ 12

 

Auflösung des Clubs

 

Der Club wird aufgelöst, wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des Clubs die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.

 

Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit über die Auflösung.

 

 

 

§ 13

 

Teilunwirksamkeit

 

Bei Unwirksamkeit von Teilen der in der Satzung enthaltenen Bestimmungen bleibt der übrige Teil der Satzung voll wirksam.

 

 

 

§ 14

 

Inkrafttreten dieser Satzung

 

 

 

Diese Satzung tritt ab dem 14.12.12 in Kraft.

 

Erste Änderung am 26.03.2016.

Zweite Änderung am 14.01.2017.